Verkehrswertermittlung für das Finanzamt und Steuerangelegenheiten

Regelmäßig ergeben sich bei der steuerlichen Immobilienbewertung deutliche Differenzen zu unseren Verkehrswertermittlungen

Verkehrswertermittlung für das Finanzamt und Steuerangelegenheiten

Wer eine Immobilie oder ein Grundstück erbt oder geschenkt bekommt, wird vom Finanzamt oft zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung oder einer Schenkungssteuererklärung aufgefordert.

ImWERT erstellt Sachverständigengutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks oder einer Immobilie.

Wir können Ihnen als Experten für Immobilienbewertung gerne bei der Ermittlung des korrekten Verkehrswertes bei folgenden Fällen behilflich sein.

Auch bei der vorweggenommenen Übertragung von Immobilien zur Minderung oder der Vermeidung von Erbschaftsteuer oder Schenkungssteuer oder einer Betriebsauflösung können wir durch die Berechnung des richtigen Immobilienwertes für Klarheit sorgen. Ob es sich hierbei um eine Wohnung, eines Mehrfamilienhauses oder aber um ein Einfamilienhaus, Gewerbe- oder eine landwirtschaftliche Hofstelle handelt, ist für unsere gut ausgebildeten und zertifizierten Experten zweitrangig.

Eine weitere sachverständige Leistung, die wir für Sie im Falle einer Schenkung oder eines Erbfalles erbringen können, ist die Prüfung der Bescheide bezüglich der Schenkungssteuer und der Erbschaftssteuer (Feststellung des Grundbesitzwerts nach § 183 BewG). Wenn die persönlichen Freibeträge unterhalb des Immobilienwertes liegen, ist der Erbe oder Beschenkte steuerpflichtig.

Für die Bemessung der Steuer auf eine Immobilie oder ein Grundstück ermittelt das Finanzamt den Wert in einem Feststellungsbescheid. Hält der Erbe oder der Beschenkte den Wert für zu hoch oder fehlerhaft, kann er dies durch ein Sachverständigengutachten nach § 194 BauGB nachweisen und Widerspruch einlegen. Hierzu bieten wir Ihnen an, den Feststellungsbescheid zu überprüfen.

Ist der Wert im Feststellungsbescheid höher als der von uns ermittelte Marktwert, muss der Marktwert nach Baugesetzbuch herangezogen werden. Regelmäßig ergeben sich bei der steuerlichen Immobilienbewertung deutliche Differenzen zu unseren Verkehrswert-ermittlungen.

Gerne beraten wir Sie hierzu auch telefonisch.

Wobei ist ein Gutachten oder eine Beratung sinnvoll:

Überprüfung der Steuerbescheide auf Einsparpotenzial

Stellungnahme zum Feststellungsbescheid

Vermeidung von Steuerzahlungen

Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Einschätzung der Schenkungssteuer

Beratung über den Zustand der Liegenschaft

Einschätzung der Erbschaftssteuer

Was ist der Feststellungsbescheid des Finanzamts?

Für die Bemessung der Steuer auf eine Immobilie oder ein Grundstück ermittelt das Finanzamt den Wert in einem Feststellungsbescheid. Hält der Erbe oder der beschenkte den Wert für zu hoch oder fehlerhaft, kann er dies durch ein Sachverständigengutachten nach §194 BauGB nachweisen und Widerspruch einlegen. Hierzu bieten wir Ihnen an, den Feststellungsbescheid zu überprüfen.

Lassen Sie Ihren Feststellungsbescheid von uns prüfen

Für die Bemessung der Steuer auf eine Immobilie oder ein Grundstück ermittelt das Finanzamt den Wert in einem Feststellungsbescheid. Hält der Erbe oder der beschenkte den Wert für zu hoch oder fehlerhaft, kann er dies durch ein Sachverständigengutachten nach §194 BauGB nachweisen und Widerspruch einlegen. Hierzu bieten wir Ihnen an, den Feststellungsbescheid zu überprüfen.

Zuständig in Rheinland-Pfalz ist hierbei das Finanzamt Kusel, Koblenz, Dahn, Speyer-Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Kaiserslautern.

In Baden-Württemberg sind Mannheim, Heidelberg, Karlsruhe und Bruchsal zuständig.

Wir kümmern wir uns um den korrekten Verkehrswert

Ist der Wert im Feststellungsbescheid höher als der von uns ermittelte Marktwert, muss der Marktwert nach Baugesetzbuch herangezogen werden.

Regelmäßig ergeben sich bei der steuerlichen Immobilienbewertung deutliche Differenzen zu unseren Verkehrswertermittlungen.

Gerne beraten wir Sie hierzu!

Feststellung Bauschäden

In unseren Verkehrswertgutachten werden die nicht in den Wertermittlungsansätzen des Bewertungsfahrens bereits berücksichtigten Besonderheiten des Objekts insoweit korrigierend berücksichtigt, wie sie offensichtlich waren oder vom Auftraggeber, Eigentümer etc. mitgeteilt worden sind. Schäden werden generell augenscheinlich und zerstörungsfrei aufgenommen. Je nach Bedarf können allerdings Schäden detaillierter aufgenommen und Messungen vorgenommen werden.

Die Kostenschätzung z. B. für Bauschäden erfolgt in der Regel mit Hilfe von Kostentabellen, die sich auf Wohn- oder Nutzflächen, Bauteile oder Einzelgewerke beziehen.

Verkehrswertgutachten sind jedoch grundsätzlich keine Bauschadensgutachten.